Der Pflegegrad ergibt sich aus einer Punktzahl zwischen 0 und 100. Der Medizinische Dienst bewertet bei der Begutachtung sechs Lebensbereiche, die sogenannten Module, und prüft dabei, wie selbstständig ein Mensch im Alltag noch ist. Jedes Modul fließt mit einem festen Gewicht in die Gesamtsumme ein. Ab 12,5 Punkten gibt es Pflegegrad 1, ab 90 Punkten Pflegegrad 5. So steht es in § 15 SGB XI. Hier lesen Sie, welche Kriterien in jedem Modul zählen, wie aus Einzelpunkten gewichtete Punkte werden und wo bei der Begutachtung am häufigsten Punkte verloren gehen.
Das Wichtigste in Kürze
- Sechs Module, 100 Punkte: Mobilität (10 %), geistige Fähigkeiten oder Verhalten (15 %, das höhere Ergebnis zählt), Selbstversorgung (40 %), Umgang mit Krankheit und Therapie (20 %) sowie Alltag und soziale Kontakte (15 %).
- Die Schwellen 2026: Pflegegrad 1 ab 12,5, Pflegegrad 2 ab 27, Pflegegrad 3 ab 47,5, Pflegegrad 4 ab 70 und Pflegegrad 5 ab 90 Punkten.
- Selbstversorgung entscheidet oft: Waschen, Anziehen, Essen und Toilettengang machen allein 40 der 100 möglichen Punkte aus.
- Bewertet wird die Selbstständigkeit, nicht die Diagnose: Eine Krankheit bringt keine Punkte. Punkte gibt es dafür, was jemand nicht mehr allein schafft.
- Reform in Arbeit: Für 2027 sind höhere Schwellen für die Pflegegrade 1 bis 3 geplant. Bis dahin gelten die Werte aus dem Gesetz.
Inhaltsverzeichnis
- Nach welchen Kriterien der Pflegegrad bestimmt wird
- Wie viele Punkte für welchen Pflegegrad?
- Von den Einzelpunkten zur Gesamtpunktzahl
- Besonderheiten bei Kindern
- Was die geplante Pflegereform an den Punkten ändern soll
- Wo bei der Begutachtung Punkte verloren gehen
- So bereiten Sie die Begutachtung vor
- Wenn die Punktzahl nicht stimmt
- Unsere Sicht aus der Pflegepraxis
- Unterstützung mit und ohne Pflegegrad
- Häufige Fragen
- Quellen
Nach welchen Kriterien der Pflegegrad bestimmt wird
Seit 2017 zählt nicht mehr, wie viele Minuten Pflege jemand am Tag braucht. Gemessen wird, wie stark die Selbstständigkeit oder die Fähigkeiten eines Menschen beeinträchtigt sind. Die Gutachterin oder der Gutachter fragt also nicht: „Wie lange dauert das Waschen?“, sondern: „Kann Ihre Mutter sich allein waschen, teilweise oder gar nicht?“
Die Kriterien stehen wörtlich im Gesetz, in der Anlage 1 zu § 15 SGB XI. Für die meisten Kriterien gibt es vier Stufen:
- selbstständig: 0 Punkte
- überwiegend selbstständig: 1 Punkt
- überwiegend unselbstständig: 2 Punkte
- unselbstständig: 3 Punkte
In einigen Modulen wird statt der Selbstständigkeit die Häufigkeit bewertet, etwa wie oft nächtliche Unruhe vorkommt oder wie oft Medikamente gegeben werden müssen. Der Medizinische Dienst erklärt das Verfahren in einer eigenen Broschüre für Versicherte.
Die sechs Module im Überblick
Modul 1: Mobilität. Fünf Kriterien: Positionswechsel im Bett, stabile Sitzposition halten, Umsetzen (etwa vom Bett in den Rollstuhl), Fortbewegen innerhalb der Wohnung und Treppensteigen. Es geht nur um die körperliche Bewegungsfähigkeit, nicht darum, ob jemand den Weg findet.
Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten. Elf Kriterien, darunter Personen erkennen, örtliche und zeitliche Orientierung, sich an wichtige Ereignisse erinnern, mehrschrittige Alltagshandlungen steuern, Entscheidungen treffen, Risiken erkennen, Bedürfnisse mitteilen und einem Gespräch folgen.
Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen. Dreizehn Kriterien wie nächtliche Unruhe, Weglauftendenz, Aggression gegen sich oder andere, Abwehr von Pflege, Wahnvorstellungen, Ängste oder depressive Stimmung. Hier zählt, wie oft Unterstützung nötig ist (0, 1, 3 oder 5 Punkte).
Modul 4: Selbstversorgung. Das schwerste Modul: Waschen von Oberkörper, Kopf und Intimbereich, Duschen oder Baden, An- und Auskleiden, Essen, Trinken, Toilette benutzen und der Umgang mit Inkontinenz. Essen zählt dreifach, Trinken und Toilettengang doppelt.
Modul 5: Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen. Medikamente, Injektionen, Verbandswechsel, Blutzuckermessung, Katheter, Arztbesuche, Therapien und das Einhalten einer Diät. Bewertet wird, wie oft pro Tag, Woche oder Monat dafür Hilfe nötig ist.
Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Sechs Kriterien: Tagesablauf gestalten, Ruhen und Schlafen, sich beschäftigen, in die Zukunft planen, mit Menschen im direkten Kontakt umgehen und Kontakte nach außen pflegen.
Wie viele Punkte für welchen Pflegegrad?
Die Einzelpunkte eines Moduls werden zunächst addiert. Diese Summe wird dann nach einer festen Tabelle in gewichtete Punkte umgerechnet. Erst die gewichteten Punkte aller Module ergeben zusammen den Gesamtwert. Die Schwellen für die Pflegegrade legt § 15 Absatz 3 SGB XI fest:
| Pflegegrad | Gesamtpunkte | Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
|---|---|---|
| kein Pflegegrad | 0 bis unter 12,5 | keine oder sehr geringe |
| Pflegegrad 1 | 12,5 bis unter 27 | geringe |
| Pflegegrad 2 | 27 bis unter 47,5 | erhebliche |
| Pflegegrad 3 | 47,5 bis unter 70 | schwere |
| Pflegegrad 4 | 70 bis unter 90 | schwerste |
| Pflegegrad 5 | 90 bis 100 | schwerste, mit besonderen Anforderungen an die Pflege |
Eine Ausnahme gilt bei Pflegegrad 5: Wer etwa beide Arme und beide Beine nicht mehr gebrauchen kann, erhält ihn wegen dieser besonderen Bedarfskonstellation auch dann, wenn die Punktzahl unter 90 liegt. Auch das regelt § 15 SGB XI.
Von den Einzelpunkten zur Gesamtpunktzahl
Die Umrechnung folgt der Bewertungssystematik in Anlage 2 zu § 15 SGB XI. Für jedes Modul gibt es fünf Stufen, von „keine“ bis „schwerste“ Beeinträchtigung. Jede Stufe hat einen festen gewichteten Wert:
| Modul (Gewicht) | keine | geringe | erhebliche | schwere | schwerste |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 Mobilität (10 %) | 0–1 → 0 | 2–3 → 2,5 | 4–5 → 5 | 6–9 → 7,5 | 10–15 → 10 |
| 2 Kognition (15 %) | 0–1 → 0 | 2–5 → 3,75 | 6–10 → 7,5 | 11–16 → 11,25 | 17–33 → 15 |
| 3 Verhalten (15 %) | 0 → 0 | 1–2 → 3,75 | 3–4 → 7,5 | 5–6 → 11,25 | 7–65 → 15 |
| 4 Selbstversorgung (40 %) | 0–2 → 0 | 3–7 → 10 | 8–18 → 20 | 19–36 → 30 | 37–54 → 40 |
| 5 Krankheit/Therapie (20 %) | 0 → 0 | 1 → 5 | 2–3 → 10 | 4–5 → 15 | 6–15 → 20 |
| 6 Alltag/Kontakte (15 %) | 0 → 0 | 1–3 → 3,75 | 4–6 → 7,5 | 7–11 → 11,25 | 12–18 → 15 |
Links vom Pfeil: Summe der Einzelpunkte im Modul. Rechts: gewichtete Punkte.
Wichtig sind zwei Regeln. Erstens fließt von den Modulen 2 und 3 nur das höhere Ergebnis ein, beide zusammen bringen also höchstens 15 Punkte. Zweitens sind die Stufen grob: Ein einziger Einzelpunkt mehr oder weniger kann ein Modul in die nächste Stufe heben und damit bis zu 10 gewichtete Punkte ausmachen. Die AOK beschreibt die Gewichtung für Fachleute ausführlich.
Rechenbeispiel: So entsteht ein Pflegegrad
Ein ausgedachtes, aber typisches Beispiel: Frau K., 82 Jahre, lebt allein in Kornwestheim. Nach einem Sturz geht sie in der Wohnung nur noch mit Rollator und Begleitung, Treppen schafft sie nicht. Sie vergisst gelegentlich Termine, ist aber gut orientiert. Beim Duschen und Anziehen braucht sie Hilfe, essen kann sie allein. Morgens und abends müssen ihr Tabletten gerichtet werden, dazu kommen regelmäßige Arztbesuche.
| Modul | Einzelpunkte | Stufe | Gewichtete Punkte |
|---|---|---|---|
| 1 Mobilität | 6 | schwere | 7,5 |
| 2 Kognition | 4 | geringe | 3,75 |
| 3 Verhalten | 1 | geringe | (3,75, zählt nicht doppelt) |
| 4 Selbstversorgung | 12 | erhebliche | 20 |
| 5 Krankheit/Therapie | 2 | erhebliche | 10 |
| 6 Alltag/Kontakte | 5 | erhebliche | 7,5 |
| Gesamt | 48,75 → Pflegegrad 3 |
Nun der Gegencheck: Hätte die Gutachterin in der Selbstversorgung nur 7 statt 12 Einzelpunkte vergeben, fiele das Modul auf 10 gewichtete Punkte. Die Summe läge bei 38,75, also Pflegegrad 2. Fünf Einzelpunkte beim Waschen und Anziehen entscheiden hier über einen ganzen Pflegegrad. Genau deshalb lohnt es sich, gerade diesen Bereich vor dem Termin genau zu beobachten.
Besonderheiten bei Kindern
Bei Kindern vergleicht der Gutachter die Fähigkeiten mit denen gesunder Gleichaltriger, denn auch ein gesundes Kleinkind kann sich nicht allein anziehen. Für Kinder bis 18 Monate gilt eine Sonderregel: Sie werden laut AOK einen Pflegegrad höher eingestuft, als es ihre Punktzahl ergeben würde. Ab 18 Monaten gilt der Vergleich mit gesunden Gleichaltrigen.
Was die geplante Pflegereform an den Punkten ändern soll
Die Bundesregierung arbeitet am Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG). Der Entwurf sieht ab 2027 höhere Schwellenwerte für die Pflegegrade vor, außerdem sollen Bewertungen innerhalb einzelner Module wie Mobilität, Selbstversorgung und Alltagsgestaltung angepasst werden. Betroffen wären vor allem die Pflegegrade 1 bis 3, wer knapp über einer Schwelle liegt, bekäme dann womöglich einen Grad weniger.
Was das für Sie heißt: Stand Oktober 2026 gelten weiter die Werte aus der Tabelle oben. Das Gesetzgebungsverfahren ist nicht abgeschlossen, Details können sich noch ändern. Wenn sich der Zustand eines Angehörigen verschlechtert hat, gibt es keinen Grund, mit dem Antrag oder einem Höherstufungsantrag zu warten. Leistungen gibt es nach den Hinweisen von gesund.bund.de frühestens ab dem Tag der Antragstellung.
Auch die Leistungen bei Pflegegrad 1 stehen in der Diskussion. Heute erhalten Menschen mit Pflegegrad 1 vor allem den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat, den sie, anders als in höheren Graden, auch für Hilfe bei der Körperpflege durch einen Pflegedienst einsetzen dürfen. Alle aktuellen Beträge je Pflegegrad fasst das Bundesgesundheitsministerium in seiner Übersicht der Leistungsansprüche 2026 zusammen. Was ab Pflegegrad 2 konkret möglich ist, lesen Sie in unserem Beitrag zu den Leistungen bei Pflegegrad 2.

Wo bei der Begutachtung Punkte verloren gehen
Die Kriterien sind festgelegt, doch wie ein Kriterium bewertet wird, hängt davon ab, was die Gutachterin beim Besuch sieht und hört. Drei Fehler kosten in der Praxis am häufigsten Punkte.
Der gute Tag beim Hausbesuch
Viele Pflegebedürftige reißen sich beim Termin zusammen. Sie stehen allein auf, obwohl sie es sonst nicht tun, und sagen „Das geht schon“. Der Medizinische Dienst kennt diesen Vorführeffekt und weist in seinen Informationen zur Pflegebegutachtung darauf hin, wie wichtig eine realistische Schilderung ist. Als Angehörige dürfen und sollten Sie ergänzen, wie es an einem schlechten Tag aussieht, ruhig, ohne Ihren Angehörigen bloßzustellen.
Diagnosen statt Alltag
Arztbriefe, Medikamentenplan und Klinikentlassungsbericht helfen, sie ersetzen aber nicht die Beschreibung des Alltags. Die Gutachterin bewertet, was jemand selbst tun kann. Wer nur „Herzinsuffizienz und Arthrose“ sagt, verschenkt Punkte. Wer sagt „Sie schafft es morgens nicht, die Strümpfe anzuziehen, und muss nach drei Stufen eine Pause machen“, liefert das, was in die Bewertung einfließt.
Häufigkeiten werden unterschätzt
In Modul 3 und Modul 5 zählt, wie oft Hilfe nötig ist. Nächtliches Aufstehen, Tabletten richten, Blutzucker messen, Kompressionsstrümpfe anziehen: Wer das nicht über einige Tage notiert, nennt beim Termin meist zu niedrige Zahlen. Ein Pflegetagebuch gilt laut gesund.bund.de als gute Möglichkeit, den tatsächlichen Bedarf zu belegen.
So bereiten Sie die Begutachtung vor
- Zwei Wochen beobachten. Notieren Sie täglich, wobei Hilfe nötig war, wie oft und wie lange. Ordnen Sie Ihre Notizen grob den sechs Modulen zu.
- Unterlagen bereitlegen. Der Medizinische Dienst nennt in seiner Checkliste zur Begutachtung unter anderem Berichte von Haus- und Fachärzten und den Entlassungsbericht aus der Klinik. Fehlende Unterlagen müssen Sie nicht extra anfordern.
- Hilfsmittel zeigen. Rollator, Duschstuhl, Inkontinenzmaterial, Medikamentenbox: Alles, was im Alltag benutzt wird, gehört sichtbar in den Raum.
- Beim Termin dabei sein. Eine vertraute Person, die den Alltag kennt, ergänzt, was der Pflegebedürftige vergisst oder beschönigt.
- Auf die Frist achten. Die Pflegekasse muss in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden. Hält sie die Frist ohne guten Grund nicht ein, stehen Ihnen laut gesund.bund.de 70 Euro für jede begonnene Woche Verspätung zu.
Wie der Antrag selbst abläuft und welche Fristen gelten, erklären wir Schritt für Schritt im Beitrag Pflegegrad beantragen.
Wenn die Punktzahl nicht stimmt
Fordern Sie zuerst das vollständige Gutachten bei der Pflegekasse an, falls es dem Bescheid nicht beiliegt. Nur dort sehen Sie, wie viele Punkte in welchem Modul vergeben wurden. Legen Sie die Werte neben die Umrechnungstabelle oben: Oft fehlen nur ein oder zwei Einzelpunkte zur nächsten Stufe.
Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids bei der Pflegekasse eingehen, schriftlich, wie gesund.bund.de zum Widerspruch erklärt. Ein kurzer Satz genügt, um die Frist zu wahren, die Begründung mit Pflegetagebuch und ärztlichen Unterlagen können Sie nachreichen. Bei schwierigen Fällen, etwa wenn eine Klage im Raum steht, ist eine Beratung bei einem Sozialverband oder einer Fachanwältin für Sozialrecht sinnvoll. Unser Leitfaden zum Widerspruch gegen das Pflegegutachten führt Sie durch die einzelnen Schritte.
Unsere Sicht aus der Pflegepraxis

Wir erleben in der ambulanten Pflege und in der Tagespflege jeden Tag, wie weit Papier und Alltag auseinanderliegen können. Eine Seniorin, die beim Gutachtertermin freundlich und klar wirkt, kann abends verwirrt sein und nachts mehrmals aufstehen. Ein Herr, der sagt, er dusche selbst, hat vielleicht seit Wochen nicht mehr geduscht, weil er Angst vor dem Ausrutschen hat. Solche Dinge zählen in den Modulen, aber nur, wenn jemand sie ausspricht.
Unser Rat an Familien: Lernen Sie nicht die Punktetabelle auswendig. Beobachten Sie ehrlich, schreiben Sie auf und sprechen Sie beim Termin über den schlechten Tag. Und nehmen Sie sich selbst ernst. Pflegende Angehörige unterschätzen fast immer, wie viel sie längst übernehmen. Ein passender Pflegegrad ist keine Frage von Glück, sondern von einer genauen Beschreibung, und er ist der Schlüssel zu Entlastung, die Ihnen zusteht.
— Nastasja Steffen
Unterstützung mit und ohne Pflegegrad
ReVivo begleitet pflegebedürftige Menschen und ihre Familien in Kornwestheim, Ludwigsburg, Freiberg, Remseck am Neckar, Schwieberdingen, Hemmingen sowie in Stuttgart, unter anderem in Zuffenhausen, Stammheim und Weilimdorf. Wir beraten verständlich, welche Pflegeleistungen zu Ihrem Pflegegrad passen, bieten Pflegekurse an und übernehmen ambulante Pflege zu Hause, medizinische Behandlungspflege, Tagespflege sowie Kranken- und Dialysefahrten. Einen Überblick finden Sie auf unserer Seite Pflege, Tagespflege und Krankenfahrten. Wenn der Pflegegrad noch aussteht, zeigt unser Beitrag zur Tagespflege ohne Pflegegrad, welche Wege zur Finanzierung es gibt, und unser Fahrplan für die Pflege zu Hause hilft beim Organisieren der ersten Wochen. Sprechen Sie uns gern direkt über revivopflege.de an.
Häufige Fragen
Wie wird der Pflegegrad berechnet?
Der Medizinische Dienst vergibt in sechs Modulen Einzelpunkte, je nachdem, wie selbstständig jemand ist. Die Summe jedes Moduls wird in gewichtete Punkte umgerechnet, von den Modulen 2 und 3 zählt nur das höhere Ergebnis. Alle gewichteten Punkte zusammen ergeben einen Wert zwischen 0 und 100, der den Pflegegrad bestimmt.
Welche Kriterien muss man für Pflegegrad 2 erfüllen?
Für Pflegegrad 2 sind mindestens 27 und weniger als 47,5 Gesamtpunkte nötig. Es gibt keine einzelnen Pflichtkriterien, entscheidend ist die Summe. Typisch ist, dass jemand bei der Körperpflege und beim Anziehen regelmäßig Hilfe braucht und zusätzlich in Mobilität oder Alltagsgestaltung eingeschränkt ist.
Welches Modul bringt die meisten Punkte?
Die Selbstversorgung mit 40 Prozent Gewicht, also bis zu 40 der 100 Punkte. Danach folgt der Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen mit bis zu 20 Punkten. Die Mobilität zählt mit höchstens 10 Punkten am wenigsten.
Ändern sich die Punkte für Pflegegrad 1 ab 2027?
Die Bundesregierung plant mit dem Pflegeneuordnungsgesetz höhere Schwellenwerte für die Pflegegrade 1 bis 3. Das Verfahren ist Stand Oktober 2026 nicht abgeschlossen, bis zum Inkrafttreten gelten die heutigen Grenzen. Wer Bedarf hat, sollte den Antrag nicht aufschieben.
Ist „MDK-Punkte“ dasselbe wie die Punkte des Medizinischen Dienstes?
Ja. Der frühere Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) heißt heute Medizinischer Dienst (MD), das Bewertungssystem ist dasselbe. Privat Versicherte werden nach denselben Modulen und Punkten begutachtet, nur durch einen anderen Gutachterdienst.
Quellen
- § 15 SGB XI: Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit
- Anlage 1 zu § 15 SGB XI: Einzelpunkte der Module
- Anlage 2 zu § 15 SGB XI: Bewertungssystematik
- Medizinischer Dienst: Informationen zur Pflegebegutachtung
- Medizinischer Dienst: Checkliste zur Pflegebegutachtung
- AOK: Gewichtung und Bestimmung des Pflegegrades
- gesund.bund.de: Pflegebegutachtung
- gesund.bund.de: Pflegeleistungen beantragen
- gesund.bund.de: Widerspruch gegen Bescheide der Pflegekasse
- Bundesgesundheitsministerium: Leistungen bei Pflegegrad 1
- Bundesgesundheitsministerium: Leistungsansprüche 2026
- gegen-hartz.de: Pflegegrad vor der Pflegereform 2027 prüfen


