Mit Pflegegrad 1 haben Sie Anspruch auf eine umfassende, kostenlose Pflegeberatung durch Ihre Pflegekasse. Zusätzlich steht Ihnen jedes halbe Jahr ein Beratungsbesuch zu Hause zu. Anders als bei Pflegegrad 2 bis 5 ist dieser Besuch freiwillig. Sie verlieren also kein Geld, wenn Sie ihn auslassen. Trotzdem lohnt er sich fast immer: Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld. Die vorhandenen Leistungen sind kleiner und schwerer zu finden, und viele Familien rufen sie deshalb nie ab. Hier lesen Sie, welche Beratung Ihnen zusteht, wer sie durchführen darf, wie Sie einen Termin bekommen und was am Ende dabei herauskommen sollte.
Das Wichtigste in Kürze
- Anspruch: Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 und ihre Angehörigen haben Anspruch auf umfassende individuelle Pflegeberatung durch die Pflegekasse oder die private Pflegeversicherung.
- Freiwillig: Der Beratungsbesuch zu Hause ist bei Pflegegrad 1 freiwillig, einmal pro Halbjahr möglich und für Sie kostenlos.
- Wer berät: Pflegefachkräfte zugelassener Pflegedienste oder anerkannter, unabhängiger Beratungsstellen.
- Warum es sich lohnt: Die Beratung zeigt, wie Sie Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel und Zuschüsse nutzen. Sie prüft außerdem, ob ein höherer Pflegegrad angebracht ist.
- Schnell zum Termin: Nach einem Antrag muss Ihnen die Pflegekasse innerhalb von zwei Wochen einen Beratungstermin anbieten oder einen Beratungsgutschein ausstellen.
Inhaltsverzeichnis
- Was Pflegegrad 1 bedeutet
- Zwei Arten von Beratung: Pflegeberatung und Beratungsbesuch
- Pflicht oder freiwillig?
- Wer die Beratung durchführen darf
- So bekommen Sie einen Termin
- Kosten: Wer bezahlt die Beratung?
- Welche Leistungen die Beratung bei Pflegegrad 1 klären sollte
- Höherstufung: wann die Beratung auf Pflegegrad 2 hinweist
- Unsere Sicht aus der Praxis
- Beratung und Unterstützung bei ReVivo
- Häufige Fragen
- Quellen
Was Pflegegrad 1 bedeutet
Pflegegrad 1 ist die niedrigste Stufe der Pflegeversicherung. Er wird vergeben, wenn die Selbstständigkeit nur gering eingeschränkt ist. In der Begutachtung entspricht das 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten. Typisch sind Menschen, die sich noch weitgehend selbst versorgen, aber zum Beispiel beim Putzen, beim Einkaufen, beim Duschen oder beim Überblick über Medikamente Hilfe brauchen.
Der entscheidende Unterschied zu den höheren Graden: Für Pflegegrad 1 sind weder Pflegegeld noch ambulante Pflegesachleistungen vorgesehen, wie es sie ab Pflegegrad 2 gibt. Wer die Pflegekasse in Gedanken mit einer monatlichen Überweisung verbindet, wird bei Pflegegrad 1 deshalb oft enttäuscht. Die Unterstützung ist anders gestaltet: zweckgebunden und an bestimmte Angebote gekoppelt. Genau hier setzt die Beratung an.
Zwei Arten von Beratung: Pflegeberatung und Beratungsbesuch
Im Alltag werden zwei verschiedene Leistungen beide „Pflegeberatung“ genannt. Wenn Sie den Unterschied kennen, wissen Sie, wen Sie anrufen müssen.
| Umfassende Pflegeberatung | Beratungsbesuch zu Hause | |
|---|---|---|
| Worum es geht | Persönlicher Hilfebedarf, Versorgungsplan, alle Leistungen und Hilfsangebote | Qualität der Pflege zu Hause, praktische Tipps, Prüfung des Pflegegrads |
| Wer berät | Pflegeberater der Pflegekasse, Pflegestützpunkt oder Pflegeberatung der privaten Pflegeversicherung | Pflegefachkräfte zugelassener Pflegedienste oder anerkannter Beratungsstellen |
| Wo | In der Beratungsstelle, telefonisch oder bei Ihnen zu Hause | Bei Ihnen zu Hause |
| Wie oft | Bei Bedarf | Bei Pflegegrad 1 einmal pro Halbjahr, freiwillig |
| Kosten für Sie | Keine | Keine |
Die umfassende Pflegeberatung
Diese Beratung ermittelt Ihren persönlichen Unterstützungsbedarf und informiert über Leistungen und Hilfsangebote, auch über Entlastung für pflegende Angehörige. Am Ende steht idealerweise ein Versorgungsplan. Er soll laut Ratgeber Pflege des Bundesgesundheitsministeriums präventive, kurative, rehabilitative und soziale Hilfen koordinieren und dafür sorgen, dass Sie in Ihrer Wohnung bleiben können. Die Beraterinnen und Berater kennen sich besonders im Sozialrecht aus. Das hilft, wenn Leistungen verschiedener Träger zusammenkommen, etwa von Krankenkasse, Pflegekasse und Sozialamt.
Der Beratungsbesuch zu Hause
Der Beratungsbesuch ist kürzer und praktischer. Eine Pflegefachkraft kommt zu Ihnen, schaut sich die Situation vor Ort an und bespricht mit Ihnen und Ihren Angehörigen, was gut läuft und wo es hakt. Laut AOK soll der Besuch die Qualität der Pflege zu Hause sichern und Angehörige fachlich unterstützen. Er prüft außerdem, ob ein höherer Pflegegrad nötig ist. Bei Pflegegrad 1 ist dieser letzte Punkt oft der wichtigste.
Pflicht oder freiwillig?
Bei Pflegegrad 1 ist der Beratungsbesuch freiwillig. Sie haben aber einmal pro Halbjahr Anspruch auf einen Termin zu Hause.
Anders ist es bei Menschen, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, also ab Pflegegrad 2. Für sie ist der Beratungsbesuch Pflicht. Fehlt der Nachweis, kann das Pflegegeld gekürzt und im Wiederholungsfall ganz gestrichen werden. Diese Regel betrifft Sie mit Pflegegrad 1 nicht. Sie wird aber relevant, sobald Sie höhergestuft werden. Wer schon bei Pflegegrad 1 einen festen Ansprechpartner für die Besuche hat, muss sich bei einer Höherstufung nicht erst einen suchen.
Die SBK rät, Termine frühzeitig zu vereinbaren, damit Fristen eingehalten werden und Sie von regelmäßiger Beratung profitieren. Für Pflegegrad 1 heißt das konkret: Legen Sie sich zwei feste Zeiträume im Jahr fest, etwa Frühjahr und Herbst. Dann geht der Termin im Alltag nicht unter.

Wer die Beratung durchführen darf
Beratungsbesuche führen in der Regel Pflegefachkräfte zugelassener Pflegedienste durch. Auch neutrale, unabhängige Beratungsstellen mit pflegefachlicher Kompetenz dürfen beraten. Die umfassende Pflegeberatung bekommen Sie bei Ihrer Pflegekasse oder in einem Pflegestützpunkt. Privat Versicherte wenden sich an die Pflegeberatung ihrer privaten Pflegeversicherung. Im Landkreis Ludwigsburg und in Stuttgart ist der Pflegestützpunkt Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises die erste neutrale Anlaufstelle.
Ob Sie einen Pflegedienst oder eine Beratungsstelle wählen, hängt von Ihrem Ziel ab:
- Pflegestützpunkt oder Pflegekasse: gut für den großen Überblick, für Fragen zu Ansprüchen über mehrere Träger hinweg und für Fragen zum Sozialamt.
- Pflegedienst vor Ort: gut, wenn aus der Beratung direkt Hilfe werden soll, etwa Unterstützung im Haushalt, Tagespflege oder Behandlungspflege nach ärztlicher Verordnung. Wer Sie berät, kennt dann auch die Angebote in Ihrer Nähe.
So bekommen Sie einen Termin
- Pflegegrad beantragen oder vorhandenen Bescheid bereitlegen. Den Antrag stellen Sie bei der Pflegekasse, auch telefonisch. Wie das abläuft, erklärt unser Beitrag Pflegegrad beantragen.
- Beratung gleich mit anfragen. Nach einem Antrag auf Leistungen bietet Ihnen die Pflegekasse innerhalb von zwei Wochen einen Beratungstermin an oder stellt einen Beratungsgutschein aus. Das gilt schon, wenn Sie nur um eine Begutachtung bitten.
- Für den Beratungsbesuch direkt anrufen. Den halbjährlichen Hausbesuch vereinbaren Sie selbst mit einem Pflegedienst oder einer Beratungsstelle. Nennen Sie Pflegegrad, Pflegekasse und Versichertennummer.
- Angehörige einbinden. Wer im Alltag hilft, sollte dabei sein. Der Anspruch auf Beratung gilt ausdrücklich auch für Angehörige.
- Ergebnis schriftlich festhalten lassen. Bitten Sie um eine kurze Zusammenfassung oder um den Versorgungsplan. Das hilft bei späteren Anträgen.
Was Sie zum Termin bereitlegen
- Bescheid der Pflegekasse und, falls vorhanden, das Pflegegutachten
- Aktuellen Medikationsplan und wichtige Arztbriefe
- Eine Liste mit Alltagssituationen, in denen Hilfe nötig ist, möglichst mit Beispielen aus den letzten Wochen
- Ihre Fragen, zum Beispiel zu Haushaltshilfe, Umbau des Bads oder Fahrten zum Arzt
Kosten: Wer bezahlt die Beratung?
Für Sie ist die Pflegeberatung kostenlos. Die Kosten übernimmt die Pflegekasse. Für privat Pflegeversicherte gelten dieselben Leistungen und Voraussetzungen. Der Beratungsbesuch wird direkt zwischen Pflegedienst oder Beratungsstelle und Kasse abgerechnet. Das ist wichtig, denn bei Pflegegrad 1 belastet die Beratung keines Ihrer anderen Budgets, auch nicht den Entlastungsbetrag.
Welche Leistungen die Beratung bei Pflegegrad 1 klären sollte
Eine gute Beratung zeigt, wie die Versorgung gestaltet, organisiert und finanziert werden kann. Sie hilft auch in Krisen und bei der Vorbereitung auf die Begutachtung. Bei Pflegegrad 1 sollten mindestens diese Punkte auf den Tisch:
| Leistung bei Pflegegrad 1 | Worum es geht | Typische Frage in der Beratung |
|---|---|---|
| Entlastungsbetrag | Bis zu 131 € im Monat, zweckgebunden für anerkannte Entlastungsangebote | Welche Hilfe im Alltag kann ich darüber abrechnen? |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | Bis zu 42 € im Monat, etwa für Handschuhe oder Desinfektionsmittel | Wie beantrage ich die Box? |
| Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen | Zuschuss von bis zu 4.180 € je Maßnahme, etwa für ein bodengleiches Bad | Was zählt als Maßnahme, und wann muss ich den Antrag stellen? |
| Hausnotruf und technische Hilfsmittel | Zuschuss zu Hilfsmitteln, die den Alltag sicherer machen | Lohnt sich ein Notrufsystem? |
| Pflegekurse | Kostenfreie Kurse für pflegende An- und Zugehörige | Wo lerne ich, sicher zu helfen? |
Alle Beträge in der Tabelle beruhen auf der Übersicht des Bundesgesundheitsministeriums zu Pflegegrad 1. Sie gelten für 2026. Wenn sich die Beträge ändern, steht es dort zuerst.
Der Entlastungsbetrag: die wichtigste Stellschraube
Die meisten Fragen in unseren Gesprächen drehen sich um den Entlastungsbetrag. Er wird nicht ausgezahlt. Sie bekommen Rechnungen anerkannter Anbieter erstattet, oder der Anbieter rechnet direkt mit der Kasse ab. Typische Einsätze sind Unterstützung im Haushalt, Betreuung im Alltag oder ein Tag in der Tagespflege. Nicht genutzte Beträge verfallen nicht sofort. Sie können sie innerhalb einer Frist ins Folgehalbjahr übertragen. Lassen Sie sich in der Beratung genau erklären, bis wann das bei Ihnen gilt.
Was genau Sie im Haushalt bezahlt bekommen, zeigt unser Beitrag Haushaltshilfe über die Pflegekasse. Wie Sie das Budget für Verbrauchsmaterial ausschöpfen, erklären wir unter Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.
Tagespflege mit Pflegegrad 1
Ein eigenes Budget für Tagespflege gibt es bei Pflegegrad 1 nicht. Der Entlastungsbetrag kann aber für Tagespflege eingesetzt werden. Für viele Seniorinnen und Senioren ist das der Einstieg in feste Tage mit Gesellschaft, Mittagessen und Programm. Welche Finanzierungswege es sonst noch gibt, lesen Sie unter Tagespflege ohne Pflegegrad. Die meisten Wege gelten auch bei Pflegegrad 1.

Was die Krankenkasse zusätzlich zahlt
Manche Hilfe läuft gar nicht über die Pflegekasse. Medikamentengabe, Wundversorgung oder Injektionen verordnet die Ärztin oder der Arzt als häusliche Krankenpflege. Diese Leistung zahlt die Krankenkasse, unabhängig vom Pflegegrad. Welche Voraussetzungen gelten, steht in unserem Beitrag zur Verordnung häuslicher Krankenpflege. Auch Fahrten zu Arzt, Klinik oder Dialyse können unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden. Die Details finden Sie unter Kostenübernahme bei Krankenfahrten.
Höherstufung: wann die Beratung auf Pflegegrad 2 hinweist
Pflegegrad 1 ist oft eine Momentaufnahme. Nach einem Sturz, einem Klinikaufenthalt oder mit fortschreitender Demenz steigt der Hilfebedarf, manchmal schleichend. Weil der Beratungsbesuch auch prüfen soll, ob ein höherer Grad nötig ist, fällt das einer Fachkraft von außen oft früher auf als der Familie.
Warnzeichen, die Sie in der Beratung ansprechen sollten:
- Hilfe wird jetzt täglich gebraucht, nicht mehr nur ab und zu
- Medikamente werden vergessen oder doppelt genommen
- Es gab Stürze oder Beinahe-Stürze
- Die Orientierung lässt nach, etwa bei Terminen, Tageszeit oder auf vertrauten Wegen
- Angehörige sind spürbar erschöpft
Mit Pflegegrad 2 kommen Pflegegeld, Sachleistungen und ein eigenes Budget für Tagespflege hinzu. Was Ihnen dann zusteht, haben wir unter Pflegegrad 2: Leistungen 2026 zusammengefasst. Halten Sie das Gutachten für falsch, lesen Sie unseren Beitrag zum Widerspruch gegen das Pflegegutachten.
Gut vorbereitet in die Begutachtung
Viele fragen, was man bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst nicht sagen sollte. Die ehrliche Antwort: Spielen Sie nichts herunter. Viele Ältere wollen an diesem Tag zeigen, was sie noch alles schaffen. Im Gutachten erscheint dann ein besseres Bild, als der Alltag hergibt. Beschreiben Sie einen normalen und einen schlechten Tag, mit konkreten Beispielen. Gut ist es, wenn ein Angehöriger dabei ist, der den Alltag kennt. Die Pflegeberatung hilft ausdrücklich bei der Vorbereitung auf den Begutachtungstermin. Nutzen Sie den Termin vorher dafür.
Unsere Sicht aus der Praxis
In unseren Beratungen in Kornwestheim, Ludwigsburg und im Stuttgarter Norden erleben wir bei Pflegegrad 1 immer wieder dasselbe: Die Familie hat den Bescheid in der Schublade, aber keiner weiß, was er bringt. „Wir bekommen ja nichts“ ist der Satz, den wir am häufigsten hören. Das stimmt nicht. Der Entlastungsbetrag, die Pflegehilfsmittel und ein Zuschuss für den Badumbau ergeben zusammen eine spürbare Hilfe. Man muss nur wissen, wie man sie abruft.
Wir raten deshalb dazu, den freiwilligen Beratungsbesuch wie eine Pflicht zu behandeln. Zweimal im Jahr sprechen wir in Ruhe darüber, was sich verändert hat, welche Budgets noch offen sind und ob es Zeit für einen Antrag auf Höherstufung ist. Wichtig ist uns, dass die Beratung verständlich bleibt. Am Ende soll jeder wissen, was als Nächstes zu tun ist und wer es erledigt. Und weil wir auch ambulante Pflege, Tagespflege und Fahrdienste anbieten, können wir aus einem Ratschlag gleich konkrete Hilfe machen. Das wünschen sich die meisten Familien, die zu uns kommen.
— Nastasja Steffen
Beratung und Unterstützung bei ReVivo
Sie wohnen in Kornwestheim, Ludwigsburg, Freiberg, Remseck am Neckar, Zuffenhausen, Stammheim, Schwieberdingen oder Umgebung? Dann beraten wir Sie gern persönlich zu Pflegegrad 1 und zu den nächsten Schritten. Neben der Pflegeberatung und Pflegekursen für Angehörige bieten wir ambulante Pflege, Tagespflege, medizinische Behandlungspflege sowie Kranken- und Dialysefahrten an. Im Alltag helfen außerdem Einkaufshilfe, Botengänge, Apothekenservice, mobile Fachfußpflege und ein Friseur-Service in Kooperation. Einen Überblick finden Sie auf unserer Seite Pflege, Tagespflege und Krankenfahrten. Einen Termin vereinbaren Sie über die ReVivo-Startseite. Wie Sie die Versorgung insgesamt planen, zeigt unser Fahrplan für Angehörige.
Häufige Fragen
Was kann ich bei Pflegegrad 1 in Anspruch nehmen?
Sie haben Anspruch auf umfassende Pflegeberatung und einen Beratungsbesuch zu Hause pro Halbjahr. Ihre Angehörigen können kostenfreie Pflegekurse besuchen. Dazu kommen der Entlastungsbetrag von bis zu 131 € im Monat, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis 42 € im Monat und Zuschüsse für den Umbau der Wohnung. Pflegegeld und Pflegesachleistungen gibt es erst ab Pflegegrad 2.
Muss ich bei Pflegegrad 1 einen Beratungsbesuch nachweisen?
Nein. Bei Pflegegrad 1 ist der Besuch freiwillig, und es drohen keine Kürzungen. Die Nachweispflicht gilt für Menschen, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, also ab Pflegegrad 2. Den Besuch zu nutzen ist trotzdem sinnvoll, weil er offene Ansprüche und einen möglichen höheren Pflegegrad aufdeckt.
Wer darf die Pflegeberatung durchführen?
Die umfassende Pflegeberatung übernehmen Pflegeberater der Pflegekassen, Pflegestützpunkte und bei Privatversicherten die Pflegeberatung der privaten Pflegeversicherung. Den Beratungsbesuch zu Hause führen Pflegefachkräfte zugelassener Pflegedienste oder anerkannter, unabhängiger Beratungsstellen durch. Sie dürfen selbst wählen, wen Sie beauftragen.
Was kostet die Pflegeberatung bei Pflegegrad 1?
Für Sie nichts. Die Pflegekasse trägt die Kosten, auch für privat Pflegeversicherte gelten dieselben Leistungen. Der Entlastungsbetrag wird dafür nicht angetastet.
Kann ich die Beratung auch ohne Pflegegrad bekommen?
Ja. Der Anspruch auf Pflegeberatung besteht schon, wenn Sie Leistungen beantragt oder um eine Begutachtung gebeten haben und ein Beratungsbedarf erkennbar ist. Die Pflegekasse bietet dann innerhalb von zwei Wochen einen Termin oder einen Beratungsgutschein an.
Quellen
- Bundesgesundheitsministerium: Leistungen bei Pflegegrad 1
- Bundesgesundheitsministerium: Pflegeberatung
- Bundesgesundheitsministerium: Ratgeber Pflege
- gesund.bund.de: Pflege, Beratung und Schulungen
- AOK: Beratungseinsatz bei Pflegegeld
- SBK: Beratungseinsatz


