Die gesetzliche Krankenkasse zahlt eine Krankenfahrt nur, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Das ist das Formular Muster 4, das viele Patienten „Transportschein“ nennen. Der Schein allein reicht aber nicht immer. Ob die Kasse die Fahrt vorher genehmigen muss, hängt von drei Dingen ab: vom Ziel (Klinik oder Praxis), vom Pflegegrad oder Schwerbehindertenausweis und vom Fahrzeug, das medizinisch nötig ist. Hier erfahren Sie, wer die Verordnung ausstellt, wann sie als genehmigt gilt, was Sie selbst zuzahlen und wo es in der Praxis am häufigsten hakt.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Kasse übernimmt Fahrkosten nur, wenn die Fahrt mit einer Kassenleistung zusammenhängt und aus zwingenden medizinischen Gründen nötig ist. Fahrten zum Abholen von Rezepten oder Befunden gehören nicht dazu.
- Fahrten zur stationären Behandlung brauchen keine Genehmigung der Kasse. Fahrten zur ambulanten Behandlung sind die Ausnahme und meist genehmigungspflichtig.
- Mit Pflegegrad 4 oder 5 oder den Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ gilt die Verordnung für ambulante Krankenfahrten als genehmigt. Bei Pflegegrad 3 braucht es zusätzlich eine ärztlich bescheinigte dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung.
- Pro Fahrt zahlen Sie 10 Prozent der Kosten zu, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro, außer Sie sind befreit.
- Das Fahrzeug richtet sich nach dem medizinischen Bedarf, nicht nach dem Komfortwunsch.
Inhaltsverzeichnis
- Was die Verordnung einer Krankenbeförderung ist
- Wann die Krankenkasse die Fahrt übernimmt
- Pflegegrad und Schwerbehindertenausweis: die Ausnahmen
- Welches Fahrzeug die Verordnung vorsieht
- Schritt für Schritt zur bezahlten Fahrt
- Zuzahlung: Was Sie selbst tragen
- Häufige Fehler, die die Kostenübernahme kosten
- Was sich durch die Notfallreform ändern könnte
- Unsere Sicht aus dem Fahr- und Pflegealltag
- Krankenfahrten mit ReVivo
- Häufige Fragen
- Quellen
Was die Verordnung einer Krankenbeförderung ist
Die Verordnung einer Krankenbeförderung ist ein bundesweit einheitliches Formular, das Muster 4. Ärztinnen und Ärzte halten darauf fest, warum Sie nicht selbst oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Behandlung kommen, wohin die Fahrt geht, wie oft und mit welchem Fahrzeug. Die Regeln dafür stehen in der Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (KT-RL). Die gesetzliche Grundlage ist § 60 SGB V zu den Fahrkosten.
Drei Punkte sollten Sie kennen, bevor Sie den Schein in der Hand halten:
- Wer stellt sie aus? In der Regel die Ärztin oder der Arzt, der die Notwendigkeit der Fahrt feststellt. Das ist meist die Hausarztpraxis, die behandelnde Fachpraxis oder bei der Entlassung das Krankenhaus.
- Wann? Die Verordnung soll vor der Fahrt ausgestellt werden. Nachträglich ausgestellte Scheine sind für echte Notfälle gedacht, nicht für den Regelfall.
- Wofür nicht? Die KT-RL schließt Fahrten aus, die nur dem Abholen von Rezepten, dem Erfragen von Befunden oder einer Terminabsprache dienen. Die Fahrt muss zur eigentlichen Behandlung führen.
Die Kassenärztliche Vereinigung Berlin erklärt in ihrer Ausfüllhilfe zum Muster 4 außerdem, dass eine Verordnung grundsätzlich zuzahlungspflichtig ist und die Praxis das entsprechende Feld ankreuzt. „Zuzahlungsfrei“ ist nur bei einer Befreiung richtig.
Wann die Krankenkasse die Fahrt übernimmt
Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums zu Fahrkosten zahlt die Kasse, wenn die Fahrt mit einer Kassenleistung zusammenhängt und aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig ist. Das Ministerium nennt vor allem Fahrten zur stationären Behandlung und Rettungsfahrten. Fahrten zur ambulanten Behandlung übernimmt die Kasse nur in Ausnahmefällen. Der Gedanke dahinter: Die Fahrt soll eine medizinisch nötige Behandlung ermöglichen und einen Klinikaufenthalt vermeiden oder verkürzen. Sie soll nicht den Alltag erleichtern.
Die folgende Übersicht zeigt, wie die Fälle in der Praxis auseinanderfallen:
| Anlass der Fahrt | Verordnung nötig? | Genehmigung der Kasse vorher? |
|---|---|---|
| Stationäre Aufnahme oder Entlassung im Krankenhaus | Ja | Nein |
| Rettungsfahrt im Notfall | Wird vom Rettungsdienst veranlasst | Nein |
| Ambulante Behandlung mit Pflegegrad 4 oder 5 oder Merkzeichen „aG“, „Bl“, „H“ (Taxi oder Mietwagen) | Ja | Gilt als erteilt |
| Ambulante Behandlung mit Pflegegrad 3 und bescheinigter dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung | Ja | Gilt als erteilt |
| Hochfrequente ambulante Behandlung wie Dialyse, Chemo- oder Strahlentherapie | Ja | Ja, vor der ersten Fahrt |
| Alle übrigen ambulanten Fahrten | Ja | Ja, zwingend |
Für die stationäre Behandlung bestätigt die Kassenärztliche Bundesvereinigung: Versicherte müssen die Verordnung nicht zur Genehmigung bei der Kasse vorlegen, sofern die Fahrt medizinisch notwendig ist.
Dialyse, Chemotherapie und Strahlentherapie
Wer dreimal pro Woche zur Dialyse muss oder über Wochen zur Bestrahlung fährt, ist ein klassischer Ausnahmefall der ambulanten Behandlung. Die Behandlung folgt einem festen Schema, und die Erkrankung selbst schränkt die Mobilität ein. Trotzdem gilt: Ohne Pflegegrad 3 mit Mobilitätsbescheinigung, Pflegegrad 4 oder 5 oder eines der Merkzeichen muss die Kasse die Serie dieser Fahrten vorher genehmigen. Die Verordnung für solche Serienfahrten nennt Behandlungsstätte, Häufigkeit und voraussichtliche Dauer. So muss nicht jede einzelne Fahrt neu beantragt werden.

Pflegegrad und Schwerbehindertenausweis: die Ausnahmen
Eine der häufigsten Fragen lautet: Bei welchem Pflegegrad bekommt man einen Taxischein? Die KT-RL beantwortet sie klar:
- Pflegegrad 4 oder 5: Für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung gilt die ärztliche Verordnung als genehmigt. Sie müssen nicht gesondert zur Kasse.
- Schwerbehindertenausweis mit „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert), „Bl“ (blind) oder „H“ (hilflos): Hier gilt dieselbe Regel, die Verordnung gilt als genehmigt.
- Pflegegrad 3: Die Genehmigung gilt nur dann als erteilt, wenn die Ärztin oder der Arzt zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität bescheinigt.
- Pflegegrad 1 oder 2 oder kein Pflegegrad: Hier gibt es keinen Automatismus. Die Kasse muss vor der Fahrt genehmigen.
Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg beschreibt diese Gruppen in ihrer Ausfüllanleitung genauso. Für Praxen im Raum Ludwigsburg und Stuttgart ist das der maßgebliche Leitfaden.
Auch wenn die Genehmigung als erteilt gilt, ersetzt das die Verordnung nicht. Sie brauchen trotzdem den ausgefüllten Schein, und die Fahrt muss weiterhin medizinisch notwendig sein. Steht der Pflegegrad noch aus oder erscheint er Ihnen zu niedrig, hilft unser Ratgeber Pflegegrade beantragen: Ablauf, Fristen und Vorbereitung. Bei einem abgelehnten Gutachten lesen Sie, wie der Widerspruch gegen das Pflegegutachten funktioniert.
Welches Fahrzeug die Verordnung vorsieht
Viele Familien gehen davon aus, dass sie mit der Verordnung auch das Fahrzeug frei wählen können. Das stimmt nicht. Nach der KT-RL richtet sich das Beförderungsmittel allein nach dem medizinischen Bedarf. Reicht ein Taxi, übernimmt die Kasse einen Liegendtransport im Krankentransportwagen in der Regel nicht, selbst wenn er gewünscht wird.
| Beförderungsmittel | Typischer Bedarf | Fachliche Betreuung unterwegs |
|---|---|---|
| Öffentliche Verkehrsmittel oder privates Auto | Fahrt grundsätzlich selbst möglich | Keine |
| Taxi oder Mietwagen | Sitzend, ohne medizinische Überwachung | Keine |
| Fahrzeug mit Rollstuhlbeförderung | Patient bleibt im eigenen Rollstuhl sitzen | Keine |
| Krankentransportwagen (KTW) | Liegend oder mit Bedarf an fachlicher Betreuung, etwa Sauerstoff | Ja, durch medizinisches Fachpersonal |
| Rettungswagen oder Notarzt | Lebensbedrohlicher Zustand | Ja, notfallmedizinisch |
Auf dem Muster 4 kreuzt die Praxis das Fahrzeug an und begründet die Wahl. Steht dort „Taxi/Mietwagen“, kann der Fahrdienst auch nur diese Art der Fahrt mit der Kasse abrechnen. Wer zum Beispiel nach einer Operation plötzlich liegend transportiert werden muss, braucht eine neue oder geänderte Verordnung.
Schritt für Schritt zur bezahlten Fahrt
So läuft es in der Regel ab, wenn Sie oder ein Angehöriger regelmäßig zur Behandlung gefahren werden müssen:
- Bedarf ansprechen: Sagen Sie in der Praxis, dass Sie die Fahrt nicht selbst bewältigen können, und nennen Sie Pflegegrad oder Merkzeichen. Bringen Sie Pflegebescheid oder Schwerbehindertenausweis mit.
- Verordnung ausstellen lassen: Prüfen Sie den Schein, bevor Sie die Praxis verlassen: Behandlungsstätte, Datum oder Serienzeitraum, Häufigkeit, Fahrzeug, Hin- und Rückfahrt sowie bei Pflegegrad 3 der Vermerk zur dauerhaften Mobilitätsbeeinträchtigung.
- Genehmigung klären: Gehört Ihr Fall nicht zu den Ausnahmen, reichen Sie die Verordnung vor der ersten Fahrt bei Ihrer Krankenkasse ein und warten Sie die schriftliche Zusage ab. Fragen Sie im Zweifel direkt bei der Kasse nach, statt sich auf eine mündliche Einschätzung zu verlassen.
- Fahrt buchen: Nennen Sie dem Fahrdienst Termin und Adresse, sagen Sie, ob Sie einen Rollstuhl oder Rollator dabeihaben und ob jemand Sie begleitet. Bei Serienfahrten, etwa zur Dialyse, lohnt sich ein fester Wochenplan.
- Schein übergeben: Geben Sie die Verordnung und gegebenenfalls die Genehmigung dem Fahrdienst. Er rechnet in der Regel direkt mit der Kasse ab.
- Zuzahlung leisten und Belege sammeln: Lassen Sie sich jede Zuzahlung quittieren. Die Belege brauchen Sie, wenn Sie später eine Befreiung beantragen.
Wann die Kasse tatsächlich zahlt und woher Ablehnungen kommen, lesen Sie in unserem Beitrag Krankenfahrten Kostenübernahme: Wann die Kasse wirklich zahlt.
Zuzahlung: Was Sie selbst tragen
Eine ärztlich verordnete Fahrt ist nicht automatisch kostenlos. Laut den Zuzahlungsregelungen der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen Versicherte pro Fahrt 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro. Sie zahlen aber nie mehr, als die Fahrt tatsächlich kostet. Das gilt auch für Kinder und Jugendliche.
Zwei Rechenbeispiele:
- Eine Taxifahrt kostet 38,00 €. 10 Prozent wären 3,80 €, es gilt aber die Mindestzuzahlung: Sie zahlen 5,00 €.
- Ein Krankentransport kostet 140,00 €. 10 Prozent wären 14,00 €, es gilt die Höchstgrenze: Sie zahlen 10,00 €.
Hin- und Rückfahrt sind zwei Fahrten, also fallen zwei Zuzahlungen an. Bei drei Dialyseterminen pro Woche kommen so bis zu 60 Euro in sieben Tagen zusammen. Deshalb ist die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V so wichtig. Sie liegt bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für chronisch Kranke bei 1 Prozent. Ist sie erreicht, stellt die Kasse eine Befreiung aus. Mit dieser Bescheinigung entfällt die Zuzahlung für den Rest des Kalenderjahres.
Häufige Fehler, die die Kostenübernahme kosten
Aus vielen Gesprächen mit Familien kennen wir die Stolpersteine, an denen eine Erstattung scheitert:
- Fahrt vor der Genehmigung: Wer ohne Ausnahmefall zur ambulanten Behandlung fährt, bevor die Kasse zugestimmt hat, riskiert, die Kosten selbst zu tragen.
- Pflegegrad 3 ohne Vermerk: Fehlt die ärztliche Bescheinigung der dauerhaften Mobilitätsbeeinträchtigung, gilt die Genehmigung nicht als erteilt.
- Falsches Ziel: Die Fahrt zum Abholen eines Rezepts oder Befunds ist nicht verordnungsfähig, auch wenn sie für einen gehbehinderten Menschen beschwerlich ist.
- Falsches Fahrzeug: Ein Liegendtransport, obwohl „Taxi“ angekreuzt ist, wird nicht wie gebucht abgerechnet.
- Abgelaufene Serie: Läuft der verordnete Zeitraum ab, braucht es eine neue Verordnung und gegebenenfalls eine neue Genehmigung. Kümmern Sie sich darum, bevor die letzte Fahrt ansteht.
Kommt doch eine Ablehnung, lassen Sie sich die Begründung schriftlich geben. Gegen einen Bescheid der Kasse können Sie Widerspruch einlegen. Welche Frist dafür gilt, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Bei medizinischen Fragen hilft Ihnen die verordnende Praxis mit einer ergänzenden Begründung.
Was sich durch die Notfallreform ändern könnte
Im Gesetzgebungsverfahren zur Notfallreform geht es auch um die Fahrkosten. Laut der Stellungnahme der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zum Referentenentwurf sollen die Regeln des § 60 SGB V neu geordnet werden, ohne die Leistungsansprüche zu verändern. Krankentransport und Notfallrettung sollen dabei klarer getrennt werden. Diskutiert wird auch, ob für bestimmte Fahrten eine digitale Abfrage den klassischen Schein ersetzen könnte. Bis neue Regeln in Kraft sind, gelten das Muster 4 und die KT-RL wie oben beschrieben.
Unsere Sicht aus dem Fahr- und Pflegealltag
Wir fahren Menschen aus Kornwestheim, Ludwigsburg, Freiberg, Remseck am Neckar, Zuffenhausen, Stammheim, Schwieberdingen, Ditzingen, Weilimdorf, Feuerbach und Hemmingen zu Arzt-, Klinik- und Dialyseterminen. Unsere Erfahrung: Die meisten Probleme mit der Krankenbeförderung entstehen nicht auf der Straße, sondern schon in der Arztpraxis. Ein fehlendes Kreuz, eine nicht eingetragene Serie oder ein vergessener Vermerk bei Pflegegrad 3 genügen, und plötzlich steht eine Rechnung im Raum, mit der niemand gerechnet hat.

Deshalb raten wir Familien, den Schein wie einen Vertrag zu lesen, bevor sie die Praxis verlassen. Fragen Sie nach, wenn Sie ein Feld nicht verstehen. Klären Sie mit der Kasse, ob eine Genehmigung nötig ist, bevor die erste Fahrt ansteht, nicht danach. Und denken Sie an die Rückfahrt: Gerade nach einer Dialyse oder Chemotherapie ist niemand in der Verfassung, auf einen Bus zu warten.
Für uns gehören Pünktlichkeit und ein vertrautes Gesicht am Steuer zur Versorgung dazu. Wer dreimal in der Woche zur Dialyse fährt, soll sich nicht jedes Mal auf eine neue Situation einstellen müssen. Und wer Fragen zum Ablauf hat, bekommt von uns eine verständliche Antwort ohne Fachchinesisch.
— Nastasja Steffen
Krankenfahrten mit ReVivo
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Häufige Fragen
Wann erhält man einen Krankenbeförderungsschein?
Wenn Sie wegen Art und Schwere Ihrer Erkrankung nicht selbst zur Behandlung kommen und die Fahrt mit einer Kassenleistung zusammenhängt. Das betrifft vor allem Krankenhausbehandlungen sowie ambulante Ausnahmefälle wie Dialyse, Chemo- oder Strahlentherapie. Für Wege zu Rezepten oder Befunden gibt es keinen Schein.
Wer stellt die Verordnung für einen Krankentransport aus?
Die Ärztin oder der Arzt, der die Notwendigkeit der Fahrt feststellt. Das ist meist die behandelnde Praxis oder bei der Entlassung das Krankenhaus. Die Verordnung soll vor der Fahrt vorliegen.
Bei welchem Pflegegrad bekommt man einen Taxischein?
Mit Pflegegrad 4 oder 5 gilt die Verordnung für ambulante Krankenfahrten als genehmigt, ebenso mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“. Bei Pflegegrad 3 braucht es zusätzlich eine ärztlich bescheinigte dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung. Mit Pflegegrad 1 oder 2 muss die Kasse vorher zustimmen.
Wie rechne ich Krankenfahrten mit der Krankenkasse ab?
In der Regel gar nicht selbst: Sie geben die Verordnung und eine eventuelle Genehmigung beim Fahrdienst ab, der direkt mit der Kasse abrechnet. Sie zahlen nur die gesetzliche Zuzahlung von 5 bis 10 Euro pro Fahrt. Sind Sie befreit, zeigen Sie die Befreiungsbescheinigung Ihrer Kasse vor.
Quellen
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Krankentransport-Richtlinie (KT-RL)
- § 60 SGB V: Fahrkosten
- Bundesgesundheitsministerium: Fahrkosten
- Bundesgesundheitsministerium: Zuzahlungsregelungen der GKV
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Krankenbeförderung
- KV Berlin: Ausfüllhilfe Muster 4
- KV Baden-Württemberg: Ausfüllanleitung Verordnung einer Krankenbeförderung
- KBV-Stellungnahme zum Referentenentwurf der Notfallreform


