Sie können den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat für drei Arten von Hilfe einsetzen: einen ambulanten Pflegedienst, die Tages- oder Kurzzeitpflege und anerkannte Alltagshilfen wie Haushaltshilfe, Begleitung oder stundenweise Betreuung. Das Geld bekommen Sie nicht bar ausgezahlt. Die Pflegekasse erstattet Rechnungen von zugelassenen Anbietern, oder der Anbieter rechnet direkt mit ihr ab. Hier lesen Sie, welche Leistungen infrage kommen, was für Pflegegrad 1 anders ist, wie Sie ansparen und wie die Abrechnung ohne Ärger klappt.
Wichtige Erkenntnisse
- Wer zu Hause gepflegt wird und einen Pflegegrad von 1 bis 5 hat, bekommt bis zu 131 Euro im Monat, also bis zu 1.572 Euro im Jahr. Das Geld kommt zu den anderen Pflegeleistungen dazu.
- Das Geld ist zweckgebunden: Es zahlt Tagespflege, Kurzzeitpflege, Leistungen ambulanter Pflegedienste und nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.
- Ab Pflegegrad 2 dürfen Pflegedienste über den Entlastungsbetrag keine Hilfe bei der Selbstversorgung abrechnen, also etwa keine Körperpflege. Bei Pflegegrad 1 gilt diese Grenze nicht.
- In der Tagespflege deckt der Betrag auch Eigenanteile wie Verpflegung, Unterkunft und Investitionskosten.
- Was Sie nicht verbrauchen, können Sie ansparen. Das Guthaben eines Jahres verfällt am 30. Juni des Folgejahres.
Inhaltsverzeichnis
- Was der Entlastungsbetrag ist und wem er zusteht
- Entlastungsleistungen: Beispiele aus dem Alltag
- Den Entlastungsbetrag in der Tagespflege einsetzen
- Angehörige, Nachbarn und Ehrenamtliche: was in Baden-Württemberg gilt
- Fußpflege, Friseur und andere Zusatzleistungen
- So rechnen Sie den Entlastungsbetrag ab
- Ansparen und Fristen: so verfällt nichts
- Unsere Sicht aus der Praxis
- Pflege und Tagespflege mit ReVivo planen
- Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag
- Quellen
Was der Entlastungsbetrag ist und wem er zusteht
Geregelt ist der Anspruch in § 45b Abs. 1 SGB XI. Danach haben Pflegebedürftige in häuslicher Pflege Anspruch auf bis zu 131 Euro monatlich. Das Geld ist für qualitätsgesicherte Leistungen gedacht, die pflegende Angehörige entlasten und die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person fördern. Seit dem 1. Januar 2025 gilt dieser Betrag. Bis Ende 2024 waren es 125 Euro im Monat. Deshalb nennen manche ältere Ratgeber noch die alte Zahl.
Drei Punkte sind dabei wichtig:
- Gleich hoch für alle Pflegegrade. Mit Pflegegrad 1 bekommen Sie dieselben 131 Euro wie mit Pflegegrad 5.
- Unabhängig davon, wer pflegt. Laut gesund.bund.de spielt es keine Rolle, ob Angehörige oder ein Pflegedienst die Pflege übernehmen. Der Betrag kommt zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistungen.
- Kein eigener Antrag nötig. Die AOK erklärt: Mit einem Pflegegrad besteht der Anspruch automatisch. Sie reichen nur die Belege ein.
Sie haben noch keinen Pflegegrad oder halten Ihre Einstufung für zu niedrig? Dann lohnt sich zuerst der Blick auf die Begutachtung. Wie Sie gegen einen Bescheid vorgehen, erklärt unser Ratgeber zum Widerspruch gegen das Pflegegutachten.
Entlastungsleistungen: Beispiele aus dem Alltag
Das Bundesgesundheitsministerium beschreibt den Zweck so: Der Betrag soll Angehörige in ihrer Rolle als Pflegende entlasten und der pflegebedürftigen Person helfen, ihren Alltag selbstbestimmt zu gestalten. Die Übersicht zeigt, was das konkret bedeutet.
| Leistungsart | Beispiele | Was Sie beachten sollten |
|---|---|---|
| Hilfe im Haushalt | Putzen, Wäsche, Einkaufen, Staubsaugen | Der Anbieter muss nach Landesrecht anerkannt sein |
| Alltagsbegleitung | Begleitung zum Arzt, zur Bank, zum Friedhof, auf einen Spaziergang | Anerkannter Anbieter oder zulässige Einzelhilfe |
| Stundenweise Betreuung | Gesellschaft leisten, Gedächtnisspiele, Vorlesen | Entlastet Angehörige stundenweise |
| Betreuungsgruppen | Demenz-Cafés, Gruppenangebote | Häufig bei Vereinen und Diensten |
| Ambulanter Pflegedienst | Betreuung, Hilfe im Haushalt, bei Pflegegrad 1 auch Körperpflege | Ab Pflegegrad 2 keine Selbstversorgung |
| Tages- und Nachtpflege | Besuchstage in der Tagespflege, Eigenanteile | Deckt auch Verpflegung und Investitionskosten |
| Kurzzeitpflege | Eigenanteile eines Aufenthalts | Ergänzt das Budget der Kurzzeitpflege |
Hilfe im Haushalt und Begleitung außer Haus
Am häufigsten fließt der Betrag in praktische Hilfe. gesund.bund.de nennt Reinigung, Wäsche und Einkauf, Begleitung bei Aktivitäten außer Haus, stundenweise Betreuung, Angebote für bestimmte Erkrankungen wie Demenz-Cafés sowie Pflegebegleitung und organisatorische Hilfen für Angehörige. Bei 131 Euro im Monat reicht das für einige regelmäßige Haushaltsstunden oder eine wöchentliche Begleitung. Wie viele Stunden es genau werden, hängt vom Stundensatz des Anbieters ab.

Wer die Kosten im Haushalt genauer aufschlüsseln möchte: Unser Beitrag Haushaltshilfe über die Pflegekasse zeigt, welche Kasse welchen Teil übernimmt.
Ambulanter Pflegedienst: was je nach Pflegegrad geht
Auch Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes dürfen Sie über den Entlastungsbetrag abrechnen. Das Gesetz zieht aber eine klare Grenze: Ab Pflegegrad 2 sind Leistungen der Selbstversorgung ausgeschlossen. Gemeint sind Waschen, Anziehen, Hilfe beim Essen oder beim Toilettengang. Diese Hilfen laufen bei Pflegegrad 2 bis 5 über die Pflegesachleistung. Mit dem Entlastungsbetrag kann der Pflegedienst in diesen Graden zum Beispiel Betreuung oder Hilfe im Haushalt abrechnen.
Bei Pflegegrad 1 gibt es diese Grenze nicht. Weil es in diesem Grad keine Pflegesachleistung gibt, ist der Entlastungsbetrag hier oft der wichtigste Weg, um einen Pflegedienst für Unterstützung bei der Körperpflege zu bezahlen. Welche Leistungen Ihnen mit Pflegegrad 2 insgesamt zustehen, haben wir in unserem Überblick Pflegegrad 2: Leistungen 2026 zusammengestellt.
Kurzzeitpflege
Muss die Pflegeperson ins Krankenhaus oder in den Urlaub, kann der Entlastungsbetrag Kosten einer Kurzzeitpflege anteilig mittragen. So beschreibt es der Pflegewegweiser NRW. Gerade dafür lohnt es sich, ein paar Monatsbeträge anzusparen, denn ein Aufenthalt in der Kurzzeitpflege bringt meist spürbare Eigenanteile mit sich.
Den Entlastungsbetrag in der Tagespflege einsetzen
In der Tagespflege wirkt der Entlastungsbetrag besonders gut, weil er genau die Kosten trifft, die sonst privat bleiben. Nach Angaben des BMG zur teilstationären Pflege zahlt die Pflegekasse die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege. Unterkunft, Verpflegung und gesondert berechnete Investitionskosten tragen Sie grundsätzlich selbst. Die Verbraucherzentrale stellt klar: Mit dem Entlastungsbetrag lassen sich auch diese Kosten für Unterkunft, Mahlzeiten und Investitionen begleichen.
Dazu kommt ein Vorteil, den viele übersehen: Zum Anspruch auf Tagespflege gehört laut BMG auch die notwendige Fahrt von der Wohnung zur Einrichtung und zurück. Liegen Wohnung und Einrichtung weiter auseinander, können je nach Einrichtung zusätzliche Transportkosten anfallen.
Rechenbeispiel mit angenommenen Werten: Ihre Tagespflege berechnet pro Besuchstag einen Eigenanteil von 30 Euro für Verpflegung und Investitionskosten. Sie kommen an zwei Tagen pro Woche, also an rund acht Tagen im Monat. So entstehen etwa 240 Euro Eigenanteil im Monat. Der Entlastungsbetrag deckt davon 131 Euro, privat bleiben rund 109 Euro. Welche Sätze für Sie gelten, steht im Vertrag Ihrer Einrichtung.

Pflegegrad 1 in der Tagespflege
Mit Pflegegrad 1 gibt es kein eigenes Budget für die Tagespflege. Laut BMG können Sie dafür ausschließlich den Entlastungsbetrag einsetzen. Gerade für Menschen, die allein leben und sich mehr Gesellschaft wünschen, kann das ein guter Einstieg sein: ein fester Tag mit Mittagessen, Bewegung und Gesprächen. Welche Wege es gibt, wenn noch gar kein Pflegegrad vorliegt, erklärt unser Beitrag Tagespflege ohne Pflegegrad. Wie die Eingewöhnung bei Menschen mit Demenz gelingt, lesen Sie im Ratgeber Tagespflege bei Demenz.
Angehörige, Nachbarn und Ehrenamtliche: was in Baden-Württemberg gilt
Viele fragen sich: Kann ich meine Tochter, meinen Neffen oder die Nachbarin über den Entlastungsbetrag bezahlen? Für nahe Angehörige lautet die Antwort meist nein, für Nachbarn unter Bedingungen ja. Welche Angebote anerkannt sind, legt jedes Bundesland selbst fest.
In Baden-Württemberg gilt seit der Änderung der Unterstützungsangebote-Verordnung vom Dezember 2024 Folgendes: Die Hilfe einzelner Ehrenamtlicher in der Nachbarschaft gilt bis zur Höhe des monatlichen Entlastungsbetrags als anerkannt. Dafür müssen alle diese Bedingungen erfüllt sein:
- Die helfende Person ist mit Ihnen nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert. Kinder, Enkel, Eltern und Geschwister fallen also heraus.
- Sie lebt nicht im selben Haushalt.
- Sie ist nicht selbst Ihre Pflegeperson.
- Sie bestätigt, dass sie die Informationen der Pflegekassen gelesen hat.
Der Main-Tauber-Kreis weist ebenfalls darauf hin, dass ehrenamtliche Einzelhelfer im Land ihre Unterstützung über den Entlastungsbetrag abrechnen können. Für Familien in Kornwestheim, Ludwigsburg oder Stuttgart heißt das: Die Nachbarin, die einkaufen geht, kann eine Aufwandsentschädigung über die Pflegekasse erhalten. Die Tochter, die die Wäsche macht, kann das nicht.
Viele Angehörige wohnen nicht in der Nähe und sorgen sich zwischen zwei Besuchen. Zusätzlich zu Betreuung und Besuchen vor Ort nutzen manche Familien eine Sicherheits-App für Alleinlebende. Damit meldet sich die pflegebedürftige Person täglich mit einem Fingertipp, und Angehörige erfahren es sofort, wenn die Rückmeldung ausbleibt.
Fußpflege, Friseur und andere Zusatzleistungen
Ob Sie Fußpflege über den Entlastungsbetrag abrechnen können, hängt nicht an der Leistung selbst. Entscheidend ist, wer sie erbringt und wie: Das Angebot muss nach Landesrecht als Unterstützung im Alltag anerkannt sein oder zum Leistungsumfang eines zugelassenen Dienstes gehören. Eine medizinisch notwendige Fußbehandlung durch Podologen auf Verordnung ist dagegen in der Regel eine Leistung der Krankenversicherung und läuft nicht über den Entlastungsbetrag. Wer Diabetes hat, klärt die Verordnung am besten mit der Hausärztin oder dem Diabetologen.
Ähnlich ist es beim Friseur, bei Botengängen oder beim Apothekenservice: Fragen Sie vorher, ob und wie der Anbieter mit der Pflegekasse abrechnet. Bei ReVivo bieten wir mobile Fachfußpflege und Friseur-Service in Kooperation an, außerdem Einkaufshilfe, Botengänge und Apothekenservice. In unserer Beratung besprechen wir, welche Leistung zu Ihrem Pflegegrad und Ihrem Budget passt.
So rechnen Sie den Entlastungsbetrag ab
Es gilt das Kostenerstattungsprinzip. Sie bekommen also Rechnungen erstattet und kein Geld im Voraus. In der Praxis gibt es zwei Wege.
Weg 1: Selbst zahlen und einreichen
- Suchen Sie einen Anbieter aus, der nach Landesrecht anerkannt oder als Pflegedienst oder Tagespflege zugelassen ist. Diese Voraussetzung betont auch die Verbraucherzentrale.
- Nehmen Sie die Leistung in Anspruch und bezahlen Sie die Rechnung.
- Reichen Sie Rechnung oder Quittung bei Ihrer Pflegekasse ein, auf Papier, per App oder über das Online-Portal.
- Die Kasse erstattet den Betrag bis zur Höhe Ihres Guthabens.
Rechnungen dürfen Sie auch sammeln und gebündelt einreichen. Die AOK erklärt, dass Sie sich am Jahresende den gesamten Betrag von bis zu 1.572 Euro erstatten lassen können.
Weg 2: Abtretung an den Anbieter
Bequemer ist meist die direkte Abrechnung. Sie unterschreiben eine Abtretungserklärung, und der Anbieter rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. So beschreiben es gesund.bund.de und der Pflegewegweiser NRW. Sie gehen nicht in Vorleistung und müssen keine Belege sammeln. Sie sollten aber im Blick behalten, wie viel Guthaben noch übrig ist, wenn mehrere Anbieter auf denselben Betrag zugreifen.
Diese Angaben gehören auf die Rechnung
Damit die Kasse schnell erstattet, sollte jede Rechnung Folgendes enthalten: Ihren Namen und Ihre Versichertennummer, den Zeitraum oder das Datum der Leistung, die Art der Leistung, die Stundenzahl und den Betrag. Außerdem muss der Hinweis darauf stehen, dass der Anbieter zugelassen oder anerkannt ist. Fehlt etwas davon, fragt die Kasse meist nach, und die Erstattung dauert länger.
Ansparen und Fristen: so verfällt nichts
Den Monatsbetrag müssen Sie nicht jeden Monat aufbrauchen. Was übrig bleibt, wird laut BMG in die folgenden Monate übertragen. Das Guthaben eines Kalenderjahres können Sie bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen, danach verfällt es. gesund.bund.de nennt deshalb ein Sparpotenzial von 1.572 Euro im Jahr und bis zu 2.358 Euro über 18 Monate.
Drei Strategien haben sich bewährt:
- Gleichmäßig nutzen: Sie planen jeden Monat Hilfe im Haushalt oder einen Tag in der Tagespflege ein. Die Entlastung ist planbar, und am Jahresende bleibt nichts liegen.
- Gezielt ansparen: Sie sammeln einige Monate an, um eine Kurzzeitpflege oder eine Phase mit intensiverer Betreuung zu bezahlen, etwa wenn die pflegende Person in den Urlaub fährt.
- Restbeträge rechtzeitig einplanen: Ist im Frühjahr noch Guthaben aus dem Vorjahr übrig, buchen Sie bis Ende Juni zusätzliche Stunden oder Besuchstage.
Wer erst einmal den gesamten Pflegealltag ordnen möchte, findet in unserem Fahrplan für die Pflege zu Hause eine Reihenfolge, in der Sie Leistungen beantragen und kombinieren.
Unsere Sicht aus der Praxis
Wir erleben bei unseren Familien rund um Kornwestheim immer wieder, dass der Entlastungsbetrag Monat für Monat ungenutzt bleibt. Der Grund ist selten Desinteresse. Meist weiß niemand, welcher Anbieter abrechnen darf und wie das Geld zum richtigen Dienst kommt.
Unsere Erfahrung: Der Betrag hilft am meisten, wenn er fest im Wochenplan steht. Ein fester Tag in der Tagespflege gibt Angehörigen verlässlich freie Zeit und schenkt der pflegebedürftigen Person Gesellschaft und Struktur. Die Hilfe zu Hause durch unseren ambulanten Dienst sorgt dafür, dass der Alltag in den eigenen vier Wänden gut läuft.
Weil wir ambulante Pflege, Tagespflege, Behandlungspflege und Krankenfahrten aus einer Hand anbieten, können wir die Leistungen der Pflegekasse gemeinsam mit Ihnen so zusammenstellen, dass sie zusammenpassen. In unserer Beratung erklären wir verständlich, welcher Topf wofür da ist, und planen mit Ihnen, wie Sie Ihr Budget sinnvoll einsetzen.
Nastasja Steffen
Pflege und Tagespflege mit ReVivo planen
ReVivo begleitet Pflegebedürftige und Angehörige in Kornwestheim, Ludwigsburg, Freiberg, Remseck am Neckar, Schwieberdingen, Stuttgart-Zuffenhausen und Stuttgart-Stammheim. Wir bieten ambulante Pflege zu Hause, Tagespflege, medizinische Behandlungspflege, Pflegeberatung sowie Kranken- und Dialysefahrten. Persönliche Betreuung, Pünktlichkeit und die freie Wahl der Leistungen stehen bei uns im Mittelpunkt. Auf unserer Seite Pflege, Tagespflege und Krankenfahrten finden Sie alle Angebote. Wenn Sie über ReVivo Pflege Kontakt aufnehmen, besprechen wir mit Ihnen, wie Sie Ihren Entlastungsbetrag am besten einsetzen.
Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag
Wird der Entlastungsbetrag auf das Pflegegeld angerechnet?
Nein. Der Entlastungsbetrag kommt zum Pflegegeld und zu den Pflegesachleistungen hinzu und mindert sie nicht. Anders als das Pflegegeld wird er aber nicht frei ausgezahlt, sondern nur für Leistungen anerkannter oder zugelassener Anbieter erstattet.
Muss ich den Entlastungsbetrag beantragen?
Einen eigenen Antrag brauchen Sie nicht. Mit einem anerkannten Pflegegrad und häuslicher Pflege haben Sie den Anspruch automatisch. Sie reichen Rechnungen ein oder unterschreiben eine Abtretungserklärung, damit der Anbieter direkt abrechnet.
Kann ich Tagespflege und Haushaltshilfe gleichzeitig über den Betrag bezahlen?
Ja, Sie dürfen das Budget auf mehrere Anbieter verteilen. Insgesamt gilt aber die Grenze von 131 Euro pro Monat plus angespartem Guthaben. Behalten Sie deshalb den Überblick, besonders wenn mehrere Dienste direkt mit der Kasse abrechnen.
Was passiert mit dem Geld, wenn ich es nicht nutze?
Nicht genutzte Beträge werden in die Folgemonate übertragen. Das Guthaben eines Kalenderjahres können Sie bis zum 30. Juni des Folgejahres verbrauchen. Danach verfällt es ohne Ersatz.
Gilt der Entlastungsbetrag auch für privat Versicherte?
Ja, auch privat Pflegeversicherte haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Sie reichen die Rechnungen bei ihrem privaten Pflegeversicherer ein. Wie die Abrechnung genau läuft, steht in den Unterlagen Ihres Versicherers.
Quellen
§ 45b SGB XI: Entlastungsbetrag
gesund.bund.de: Entlastungsbetrag
Bundesgesundheitsministerium: Leistungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag
Bundesgesundheitsministerium: Teilstationäre Tages- oder Nachtpflege
Haufe: Entlastungsbetrag
AOK: Entlastungsbetrag
Verbraucherzentrale: Wofür Sie Entlastungsleistungen nutzen können
Pflegewegweiser NRW: Entlastungsbetrag
Gesetzblatt für Baden-Württemberg: Änderung der Unterstützungsangebote-Verordnung
Main-Tauber-Kreis: Entlastungsbetrag für ehrenamtliche Einzelhelfer
Onmeda: Entlastungsbetrag, Anspruch und Abrechnung


